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S a t z u n g |
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Pfeifenclub Gut-Zug Rellingen und Umgebung von 1893 |
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§ 1 |
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Name, Sitz und Zweck |
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1) Der Verein führt den Namen "Pfeifenclub Gut-Zug Rellingen und Umgebung von 1893", im weiteren Pfeifenclub Rellingen genannt und hat seinen Sitz in Rellingen. |
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2) Der Verein hat den Zweck durch "geselligen Verkehr in den Mitgliederversammlungen sowie Veranstaltungen von Vergnügungen den Frohsinn der Mitglieder zu pflegen und zu erhalten". |
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§ 2 |
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Mitglieder |
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Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag über den die Mitgliederversammlung entscheidet. |
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§ 3 |
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Ehrenmitgliedschaft |
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Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird mit der Jahreshauptversammlung ausgesprochen. |
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§ 4 |
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Austritt und Ausschluss |
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Bei Verstößen gegen die Aufgaben und Statuten des Vereins kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen. |
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§ 5 |
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Beitrag und Geschäftsjahr |
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Höhe und Zeitpunkt der Beitragszahlung werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern Stundung, Ermäßigung und Erlass des Beitrages zu gewähren. |
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§ 6 |
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Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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§ 7 |
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Mitgliederversammlung |
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1) Zu Beginn eines Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie legt den Turnus der Mitgliederversammlungen fest. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich mit Unterschrift und Angabe einer Tagesordnung beantragt wird. |
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2) Bei der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand Bericht über das abgelaufene Jahr. Über die Termine der Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen sind die Vereinsmitglieder mit einem Rundschreiben spätestens 14 Tage vorher zu informieren. |
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3) Die Jahreshauptversammlung beschließt über: |
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4) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
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5) Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist ein zweiter Wahlgang unmittelbar anschließend durchzuführen. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Auf Antrag kann die Wahl auch in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. |
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6) Über die Beschlüsse der Versammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, das von einem Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 8 |
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Vorstand |
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1) Der Vorstand besteht aus: |
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2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. |
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3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
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4) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand kann geeignete Mitarbeiter berufen und sich beraten lassen. |
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5) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu seinen Sitzungen ein und leitet die Zusammenkünfte. |
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§ 9 |
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Kassenprüfer |
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1) Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, nach Ablauf des Kalenderjahres die Kasse des Vereins zu prüfen und dabei Einsicht in die Kassenbücher und Belege zu nehmen sowie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. |
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2) Die beiden Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sich ihre Wahlzeit jeweils 1 Jahr überschneiden soll. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. |
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3) Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. |
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§ 10 |
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Satzungsänderungen |
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Der Antrag auf Satzungsänderung ist dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich begründet zur Kenntnis zu geben. Für die Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
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§ 11 |
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Auflösung |
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Der Antrag auf Auflösung des Pfeifenclubs muss mindestens vier Wochen vor einer Jahreshauptversammlung sämtlichen Mitgliedern bekannt gemacht werden und gilt nur dann als angenommen, wenn weniger als 5 Mitglieder dagegen stimmen. Über das Vermögen des Pfeifenclubs entscheidet die letzte Versammlung. Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. |
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Rellingen den 11.Januar 2000 |
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(Unterschriften der an der Jahreshauptversammlung 2000 anwesenden Mitglieder). |